Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Veranstaltungsgesetz § 5, Fassung vom 29.01.2024

NÖ Veranstaltungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.01.2024

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 5,

Inhalt der Anmeldung

Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, namhaft gemachten Ansprechperson;
  2. Ziffer 2
    bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
  3. Ziffer 3
    eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann;
  4. Ziffer 4
    den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers;
  5. Ziffer 5
    den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird;
  6. Ziffer 6
    die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;
  7. Ziffer 7
    wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;
  8. Ziffer 8
    den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 3;
  9. Ziffer 9
    ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;
  10. Ziffer 10
    bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie z. B. bei der Verwendung von technischen Geräten, wie Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen etc. oder Motorsportveranstaltungen, den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
  11. Ziffer 11
    eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden;
  12. Ziffer 12
    bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft;
  13. Ziffer 13
    die erwartete Gesamtbesucherzahl;
  14. Ziffer 14
    die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können und
  15. Ziffer 15
    eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40005247

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P5/LNO40005247