Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Veranstaltungsgesetz § 4, tagesaktuelle Fassung

NÖ Veranstaltungsgesetz § 4

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 4,

Anmeldung – Zuständigkeit

  1. Absatz einsVeranstaltungen sind vom Veranstalter
    1. Ziffer eins
      bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder
    2. Ziffer 2
      bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
      1. Litera a
        sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
      2. Litera b
        die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
      3. Litera c
        Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
      4. Litera d
        bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder
    3. Ziffer 3
      bei der Landesregierung, wenn
      1. Litera a
        sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
      2. Litera b
        Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
      3. Litera c
        der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
      4. Litera d
        Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
      schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
  2. Absatz 2Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40005246

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P4/LNO40005246