Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Veranstaltungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 4Paragraph 4,
Anmeldung – Zuständigkeit
(1)Absatz einsVeranstaltungen sind vom Veranstalter
bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet oder
bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) oder
bei der Landesregierung, wenn
sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.
(2)Absatz 2Veranstaltungen, sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015
Gesetzesnummer
20000630
Dokumentnummer
LNO40005246