bei der Landesregierung, wenn
sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt,
Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt
schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden.