Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Veranstaltungsgesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

NÖ Veranstaltungsgesetz § 10

Kurztitel

NÖ Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7070-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 10,

Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte

  1. Absatz einsVeranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,
    1. Ziffer eins
      die nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst,
    2. Ziffer 2
      die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind oder
    3. Ziffer 3
      wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen oder die Benützung technischer Geräte (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z. B. TÜV, österreichische Normungsinstitut) vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.) über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte ist zuständig
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde,
      1. Litera a
        wenn sich die Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde befindet;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
      1. Litera a
        sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt,
      2. Litera b
        die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, 3000 Personen übersteigt oder
      3. Litera c
        Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² vorgeführt werden,
      4. Litera d
        bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties)
    3. Ziffer 3
      oder die Landesregierung, wenn
      1. Litera a
        sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
      2. Litera b
        die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
      3. Litera c
        Motorssportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
      4. Litera d
        der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt oder
      5. Litera e
        Musikfestivals veranstaltet werden, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 Personen übersteigt.
      6. Litera f
        (Entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2024,)
  4. Absatz 3 aFür besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.
  5. Absatz 4Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen.
  6. Absatz 5Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu.
  7. Absatz 6Die Landesregierung hat, soweit dies nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist, mit Verordnung nach dem jeweiligen Stand der Technik und Medizin nähere Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Besuchern und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen;
    2. Ziffer 2
      für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes von Veranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen für Besucher und an der Veranstaltung mitwirkenden Personen oder
    4. Ziffer 4
      zur Festlegung des Zeitraumes innerhalb welchem die Bescheinigung einer Zertifizierung oder die Bestätigung eines Fachkundigen zur Anmeldung einer Veranstaltung gemäß Paragraph 5, Ziffer 7 und zur Eignung einer Veranstaltungsbetriebsstätte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, erneuert werden muss
      festzulegen.

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20000630

Dokumentnummer

LNO40070627

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7070/P10/LNO40070627