Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 § 7, Fassung vom 09.06.2018

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 § 7

Kurztitel

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

Kundmachungsorgan

LGBl. 6930-7

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69 Wasserrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LNO40004764

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6930/P7/LNO40004764