Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 § 6, Fassung vom 09.06.2018

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 § 6

Kurztitel

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

Kundmachungsorgan

LGBl. 6930-7 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 101/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69 Wasserrecht

Text

Paragraph 6,

Wasseranschlußabgabe

  1. Absatz einsDie Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
  3. Absatz 3Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
    1. Litera a
      bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen verdoppelt
    und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
  4. Absatz 4Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
    2. Ziffer 2
      als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
    3. Ziffer 3
      die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind;
    5. Ziffer 5
      für Betreuungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussabgabe nicht einzuheben.
  5. Absatz 5Der Einheitssatz darf 5 % der auf den laufenden Meter der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten nicht übersteigen. Der Berechnung sind die Baukosten im Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitssatzes durch den Gemeinderat zugrundezulegen.
  6. Absatz 6Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet und werden die einzelnen Bauabschnitte nach Maßgabe der Fertigstellung in Betrieb genommen, so sind der Berechnung des Einheitssatzes gemäß Absatz 5, die voraussichtlichen Baukosten der gesamten Gemeindewasserleitung zugrundezulegen.
  7. Absatz 7Der Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen sind in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.
  8. Absatz 8Bei der Bauführung auf einem Grundstück, das durch Abteilung eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist, ist eine Wasseranschlußabgabe auch dann zu entrichten, wenn für den ungeteilten Grund eine Wasseranschlußabgabe bereits entrichtet wurde.

Im RIS seit

26.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LNO40016051

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6930/P6/LNO40016051