Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bienenzuchtgesetz § 9, Fassung vom 23.12.2019

NÖ Bienenzuchtgesetz § 9

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6320-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63 Tierzucht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

römisch III. Abschnitt
Reinzuchtbelegstellen

Paragraph 9,

Bewilligung, Widerruf

  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift der antragstellenden Person (Betreiber oder Betreiberin,        Inhaber oder Inhaberin),
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des oder der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen,
    3. Ziffer 3
      Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen (Zuchtrichtung),
    4. Ziffer 4
      Namen und grundbuchsmäßige Bezeichnung der Reinzuchtbelegstelle unter Anschluss einer Lagekarte im Maßstab 1 : 50.000, aus der auch die Lage zu unmittelbar benachbarten bewilligten Reinzuchtbelegstellen und zur Landesgrenze hervorgeht, wenn diese weniger als 10 km im Umkreis entfernt ist,
    5. Ziffer 5
      die Belegstellenordnung,
    6. Ziffer 6
      die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zur Errichtung und zum Betrieb der Reinzuchtbelegstelle am Standort.
  2. Absatz 2Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Absatz 3 und dem Paragraph 10, widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer eins, (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.
  3. Absatz 3Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000612

Dokumentnummer

LNO40004730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6320/P9/LNO40004730