Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bienenzuchtgesetz § 8, Fassung vom 23.12.2019

NÖ Bienenzuchtgesetz § 8

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6320-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63 Tierzucht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 8,

Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung

  1. Absatz einsDie Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der Wanderkarte zu melden.
  2. Absatz 2Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine gültige Wanderkarte vorgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder
    3. Ziffer 3
      sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.
  3. Absatz 3Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000612

Dokumentnummer

LNO40004729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6320/P8/LNO40004729