Kurztitel
NÖ Bienenzuchtgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
63 Tierzucht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 8Paragraph 8,
Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung
(1)Absatz einsDie Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der Wanderkarte zu melden.
(2)Absatz 2Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn
keine gültige Wanderkarte vorgelegt wurde,
im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder
sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.
(3)Absatz 3Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015
Gesetzesnummer
20000612
Dokumentnummer
LNO40004729