Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 § 1, Fassung vom 21.06.2021

NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 § 1

Kurztitel

NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 3630-1

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

36 Landesabgaben

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph eins,

Widmung

  1. Absatz einsZur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 10 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde.

    (3)Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 15. April für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.

  3. Absatz 4Der Ertragsanteil des Landes dient zweckgebunden zur Mitfinanzierung des NÖ Landschaftsfonds. Dabei werden Projekte in den Gemeinden, in denen sich Gewinnungsstätten befinden, vorrangig gefördert.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20000563

Dokumentnummer

LNO40004058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/3630/P1/LNO40004058