Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz § 9, Fassung vom 09.03.2026

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz § 9

Kurztitel

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 3620-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

36 Landesabgaben

Text

Paragraph 9

Einhebung

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
  3. Absatz 3,Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
  4. Absatz 4,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2016,)
  5. Absatz 5,Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20000561

Dokumentnummer

LNO40021098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/3620/P9/LNO40021098