Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz § 6, Fassung vom 09.03.2026

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz § 6

Kurztitel

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 3620-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

36 Landesabgaben

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 6

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2,Der in der Entscheidung über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
  3. Absatz 3,Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
  4. Absatz 4,Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.
  5. Absatz 5,Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

20000561

Dokumentnummer

LNO40004034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/3620/P6/LNO40004034