Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz § 4, Fassung vom 09.03.2026

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz § 4

Kurztitel

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 3620-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

08.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

36 Landesabgaben

Text

Paragraph 4

Berechnung

  1. Absatz eins,Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
  2. Absatz 2,Der Hebesatz beträgt für
    1. Ziffer eins
      ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00
    2. Ziffer 2
      jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40
  3. Absatz 3,Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können.

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20000561

Dokumentnummer

LNO40063387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/3620/P4/LNO40063387