Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Jagdgesetz 1974 § 101, Fassung vom 09.02.2026

NÖ Jagdgesetz 1974 § 101

Kurztitel

NÖ Jagdgesetz 1974

Kundmachungsorgan

LGBl. 6500-29

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ JG

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

B. Schadenersatzpflicht

Paragraph 101,

Haftung für Jagd- und Wildschäden

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen,
    1. Ziffer eins
      bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),
    2. Ziffer 2
      vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 ruht,

nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.

  1. Absatz 2Zum Schadenersatz ist derjenige verpflichtet, der zur Zeit der Entstehung des Schadens jagdausübungsberechtigt war. Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 3Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Schutzmaßnahmen (Paragraph 99, Absatz 2,) unwirksam macht, dann verliert er seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Gesetzesnummer

20000559

Dokumentnummer

LNO40003969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6500/P101/LNO40003969