Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Jagdgesetz 1974 § 100, Fassung vom 09.02.2026

NÖ Jagdgesetz 1974 § 100

Kurztitel

NÖ Jagdgesetz 1974

Kundmachungsorgan

LGBl. 6500-29 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

25.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ JG

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 100,

Abschuß zum Schutze der Kulturen

  1. Absatz einsWenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.
  2. Absatz eins aDer Auftrag, Bewegungsjagden auf Schwarzwild durchzuführen, kann auch an mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Maßgabe erteilt werden, daß diese gemeinsam Bewegungsjagden durchführen müssen. Dabei hat die Behörde
    • Strichaufzählung
      die Mindestanzahl der zu erlegenden Wildstücke,
    • Strichaufzählung
      eine angemessene Befristung,
    • Strichaufzählung
      eine Mindestanzahl von Treibern und Schützen und
    • Strichaufzählung
      falls dies erforderlich ist, die Verwendung von Jagdhunden
    vorzuschreiben.
  3. Absatz eins bBei Schwarzwild kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 1a die Verwendung von Kastenfallen zum Lebendfang von Schwarzwild vorschreiben, wenn dies zum Schutz der geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.
  4. Absatz 2Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Absatz eins, oder Paragraph 99, Absatz 4, abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
    1. Ziffer eins
      in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder
    2. Ziffer 2
      die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder
    3. Ziffer 3
      die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder
    4. Ziffer 4
      Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder
    5. Ziffer 5
      eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist.
  5. Absatz 3Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Absatz eins,, 1a oder 1b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

20000559

Dokumentnummer

LNO40035332

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6500/P100/LNO40035332