(3)Absatz 3Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1, 1a oder 1b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Absatz eins,, 1a oder 1b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.