(4)Absatz 4Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landes-Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Kammerzugehörigen das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Kammerzugehörigen der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landes-Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannten Kammerzugehörigen das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Kammerzugehörigen der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.