(3)Absatz 3Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß § 20 Abs. 2 lit.d) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit.d) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.Die Verfügung über die im Absatz eins, genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera ,) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera ,) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.