(3)Absatz 3,Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Absatz eins,, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Absatz 2,, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.