Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Jugendgesetz § 18, tagesaktuelle Fassung

NÖ Jugendgesetz § 18

Kurztitel

NÖ Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4600-13 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

46 Jugendschutz, Tierschutz und Sammlungswesen

Text

Paragraph 18

Alkohol, Tabak und sonstige Rauch-, Rausch- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
  2. Absatz 2,Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.
  3. Absatz 3,Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Absatz eins,, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Absatz 2,, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
  4. Absatz 4,Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000556

Dokumentnummer

LNO40037054

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4600/P18/LNO40037054