Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeindeordnung 1973 § 76, Fassung vom 09.08.2021

NÖ Gemeindeordnung 1973 § 76

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

16.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 76,

Durchführung des Voranschlages

  1. Absatz einsDer Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendung im Rahmen der bewilligten Konten ist nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt worden ist, gelten als erspart.
  3. Absatz 3Die Mittelverwendungen sowie sämtliche Umbuchungen müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß Paragraph 27, angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Bei Überweisungen und Behebungen von Sparbüchern ist eine Doppelzeichnung vorzusehen. Zeichnungsberechtigt sind der Bürgermeister, der Vizebürgermeister, der Kassenverwalter, der erforderlichenfalls zu bestellende Stellvertreter und weitere vom Bürgermeister schriftlich bestimmte Personen.
  5. Absatz 5Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken. In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch in der nächstfolgenden Sitzung die Genehmigung des Gemeinderates einholen oder einen Nachtragsvoranschlag beantragen.
  6. Absatz 6Dem Bürgermeister sind in der Vollziehung des Voranschlages vom Kassenverwalter
    1. Litera a
      der monatliche Kassenabschluss,
    2. Litera b
      vierteljährlich die Abgabenrückstände und
    3. Litera c
      mindestens vierteljährlich die Entwicklung der Finanzgeschäfte nach Paragraph 69 a, Absatz 4, zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40055226

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P76/LNO40055226