(5)Absatz 5Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken. In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch in der nächstfolgenden Sitzung die Genehmigung des Gemeinderates einholen oder einen Nachtragsvoranschlag beantragen.