Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeindeordnung 1973 § 75, Fassung vom 09.08.2021

NÖ Gemeindeordnung 1973 § 75

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

16.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 75,

Nachtragsvoranschlag

  1. Absatz einsMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendungen) oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.
  2. Absatz 2Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslösen, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Mittelverwendungen vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des Paragraph 72 a, Absatz 7, nicht eingehalten werden.
  4. Absatz 4Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß.

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40055225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P75/LNO40055225