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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeindeordnung 1973 § 73, Fassung vom 09.08.2021
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D)
NÖ Gemeindeordnung 1973 § 73
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 09.08.2021
§ 72b am 09.08.2021
§ 74 am 09.08.2021
Alle Fassungen
§ 73 heute
§ 73 gültig ab 18.04.2020
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020
§ 73 gültig von 01.01.2020 bis 17.04.2020
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2019
§ 73 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindeordnung 1973
Kundmachungsorgan
LGBl. 1000-23
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 34/2020
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
18.04.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GO 1973
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 73
Paragraph 73,
Beschluß des Voranschlages
(1)
Absatz eins
Der Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftlich Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.
(2)
Absatz 2
Der Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans ist sodann mindestens zwei Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vom Bürgermeister dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem nach Prüfung der Stellungnahmen zu beschließen.
(3)
Absatz 3
Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen. Weiters sind mit dem Voranschlag zu beschließen:
a)
Litera a
der Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis),
b)
Litera b
die Wirtschaftspläne von Eigenbetrieben,
c)
Litera c
der Gesamtbetrag der Darlehen sowie der Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind,
d)
Litera d
der Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015 (§ 35 Z 22 lit. j),
der Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015 (Paragraph 35, Ziffer 22, Litera j,),
e)
Litera e
weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.
(4)
Absatz 4
Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.
(5)
Absatz 5
Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.
(6)
Absatz 6
Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
Im RIS seit
20.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
20000105
Dokumentnummer
LNO40047025
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P73/LNO40047025