Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeindeordnung 1973 § 72b, Fassung vom 09.08.2021

NÖ Gemeindeordnung 1973 § 72b

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 72b

Inkrafttretensdatum

16.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 72 b,

Haushaltskonsolidierungskonzept

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 72 a,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 79, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist.
  2. Absatz 2Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
  3. Absatz 3Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40055222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P72b/LNO40055222