innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oderinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 72 a,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 79, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oder