(3)Absatz 3Die Mittelverwendungen sowie sämtliche Umbuchungen müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß § 27 Abs. 2 angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.Die Mittelverwendungen sowie sämtliche Umbuchungen müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 2, angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.