Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeindeordnung 1973 § 75, Fassung vom 19.08.2015

NÖ Gemeindeordnung 1973 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 75,

Nachtragsvoranschlag

  1. Absatz einsAusgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.
  2. Absatz 2Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslöst, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefaßt werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabenhebesätze, eingehalten werden kann.
  4. Absatz 4Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40001751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P75/LNO40001751