(1)Absatz einsDen in Abs. 2 genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den AngelegenheitenDen in Absatz 2, genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten
Bildung einschließlich der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung,
Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie
Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
jegliche Diskriminierung von Personen sowie Belästigung im Sinne des § 4 wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes verboten.jegliche Diskriminierung von Personen sowie Belästigung im Sinne des Paragraph 4, wegen eines in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grundes verboten.