Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022 § 14, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022 § 14

Kurztitel

Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-LGlBG 2022

Index

07 Verwaltungsverfahren

Text

2. Abschnitt
Verbot der Diskriminierung in sonstigen Bereichen

Paragraph 14 <, b, r, /, >, D, i, s, k, r, i, m, i, n, i, e, r, u, n, g, s, v, e, r, b, o, t,

  1. Absatz einsDen in Absatz 2, genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      Soziales,
    2. Ziffer 2
      Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      Bildung einschließlich der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung,
    4. Ziffer 4
      Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie
    5. Ziffer 5
      Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
    jegliche Diskriminierung von Personen sowie Belästigung im Sinne des Paragraph 4, wegen eines in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grundes verboten.
  2. Absatz 2Das Diskriminierungsverbot nach Absatz eins, gilt für
    1. Ziffer eins
      die Organe des Landes,
    2. Ziffer 2
      die Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände,
    3. Ziffer 3
      die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften,
    4. Ziffer 4
      die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, im Rahmen dieser Beauftragung und
    5. Ziffer 5
      sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit deren Tätigkeit in den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20000387

Dokumentnummer

LKT40015887