Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 § 37, Fassung vom 09.09.2024

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 § 37

Kurztitel

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ROG 2021

Index

91 Raumordnungsrecht

Text

Paragraph 37 <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsWenn eine als Bauland festgelegte Grundfläche in Grünland rückgewidmet und dadurch ihre Bebauung unzulässig wird, hat die Gemeinde auf Antrag dem betroffenen Grundeigentümer für die Aufwendungen, die dieser oder mit seiner Zustimmung ein Dritter für die Baureifmachung dieser Grundfläche getätigt hat, eine angemessene Entschädigung zu leisten.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat auf Antrag dem betroffenen Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung auch für die Minderung des Verkehrswertes einer Grundfläche zu leisten, wenn diese innerhalb von fünfundzwanzig Jahren nach ihrer Festlegung als Bauland in Grünland rückgewidmet wird und die frühere Widmung als Bauland entweder
    1. Ziffer eins
      bei einem der Rückwidmung vorangegangenen entgeltlichen Erwerbsvorgang bestimmend für den Wert einer Gegenleistung (wie Kaufpreis, Tauschgrundstück uä.) war oder
    2. Ziffer 2
      einem vorangegangenen unentgeltlichen Erwerbsvorgang unter Lebenden oder von Todes wegen wertmäßig zugrunde gelegt worden ist.
  3. Absatz 3Ein Anspruch des betroffenen Grundeigentümers auf Leistung einer angemessenen Entschädigung gegenüber der Gemeinde gemäß Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rückwidmung der als Bauland festgelegten unbebauten Grundfläche in Grünland vom Grundeigentümer selbst nachweislich angeregt wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Rückwidmung als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen in Grünland betrifft,
      1. Litera a
        die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Wildbächen, Steinschlag, Lawinen, Rutschungen, Altlasten uä. gelegen sind oder nach den raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen der zuständigen Planungsträger für den Rückhalt und Abfluss von Hochwasser erforderlich sind oder eine wesentliche Funktion für den Hochwasserabfluss oder Hochwasserrückhalt aufweisen und deren Eignung als Bauland deshalb nicht oder nicht mehr vorliegt,
      2. Litera b
        hinsichtlich derer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden und
      3. Litera c
        hinsichtlich derer keine nachweislichen Aufwendungen für die Baureifmachung dieser Grundflächen getätigt worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      die Rückwidmung als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen in Grünland betrifft,
      1. Litera a
        die vor mehr als zwanzig Jahren erstmals als Aufschließungsgebiet festgelegt worden sind,
      2. Litera b
        die sich außerhalb der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Siedlungsschwerpunkte befinden,
      3. Litera c
        die gemäß Paragraph 36, Absatz 6, in Grünland rückgewidmet worden sind und
      4. Litera d
        hinsichtlich derer keine nachweislichen Aufwendungen für die Baureifmachung dieser Grundflächen getätigt worden sind oder
    4. Ziffer 4
      die Rückwidmung der als Bauland festgelegten unbebauten Grundfläche in Grünland nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, oder Paragraph 35, erfolgt.
  4. Absatz 4Aufwendungen für die Baureifmachung und Erwerbsvorgänge, die nach einer Verständigung nach Paragraph 36, Absatz 9, getätigt worden sind, haben bei der Ermittlung der vermögensrechtlichen Nachteile nach Absatz eins und Absatz 2, außer Betracht zu bleiben. Dies gilt nicht für solche Aufwendungen, die dazu geführt haben, dass danach sämtliche Voraussetzungen – ausgenommen die Abwasserentsorgung – für die Bebauung einer Grundfläche vorliegen.
  5. Absatz 5Liegen die seinerzeitigen Aufwendungen für die Baureifmachung oder ein Erwerbsvorgang nach Absatz 2, länger als drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Rückwidmung zurück, so ist der Entschädigungsbetrag entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines entsprechenden früheren Indexes aufzuwerten.
  6. Absatz 6Der Antrag auf Entschädigung ist vom Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der anspruchsbegründenden Rückwidmung unter Nachweis der Höhe der getätigten Aufwendungen oder der Minderung des Verkehrswertes der Grundfläche bei der Gemeinde einzubringen.
  7. Absatz 7Wird innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Antrages zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine Einigung über die Höhe der zu leistenden Entschädigung erzielt, so hat der Grundeigentümer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu stellen. Der Grundeigentümer kann binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Festsetzung der Höhe der Entschädigung beim Landesgericht Klagenfurt beantragen.
  8. Absatz 8Für das Verfahren gemäß Absatz 7, sind, wenn in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 49 K-GFPO sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 47, Absatz 3, Litera a, K-GFPO ist der Entschädigungsbetrag stets aufgrund der Schätzung beeideter Sachverständiger festzusetzen und zugleich eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen.
  9. Absatz 9Vor der Auszahlung von Entschädigungen anlässlich der Rückwidmung von als Bauland festgelegten Grundflächen, die hypothekarisch belastet sind, ist der Hypothekargläubiger davon zu verständigen.
  10. Absatz 10Die Entschädigung ist vom jeweiligen Eigentümer der Grundfläche an die Gemeinde zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes die von der seinerzeitigen Rückwidmung betroffene Grundfläche neuerlich als Bauland gewidmet und dadurch ihre Bebauung wieder möglich wird. Absatz 5, gilt in diesem Fall sinngemäß.
  11. Absatz 11Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land zurückzuerstatten, wenn die Gemeinde die Rückwidmung aufgrund einer Verpflichtung durch ein überörtliches Entwicklungsprogramm oder eine sonstige überörtliche Planungsmaßnahme des Landes vorgenommen hat. Eine zurückgezahlte Entschädigung nach Absatz 10, ist in diesem Fall an das Land abzuführen.

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20000386

Dokumentnummer

LKT40015845