§ 3
KundmachungParagraph 3 <, b, r, /, >, K, u, n, d, m, a, c, h, u, n, g,
Die in § 1 angeführten Richtlinien und technischen Regelwerke werden durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundgemacht. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten. Weiters kann in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage http://www.oib.or.at eingesehen werden.Die in Paragraph eins, angeführten Richtlinien und technischen Regelwerke werden durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundgemacht. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten. Weiters kann in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage http://www.oib.or.at eingesehen werden.