(1)Absatz einsEine Abweichung von der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: April 2019;
OIB-330.2-012/19, Tabelle 1a, Zeile 4.1 ist zulässig, wenn für die Errichtung einer baulichen Anlage in der freien Landschaft aus Gründen des Landschaftsbildes eine Dacheindeckung aus Holz vorgesehen wird und bei baulichen Anlagen mit einer oder mehreren Feuerstätten, geeignete Maßnahmen gegen den Funkenflug getroffen werden.