§ 41
Ausnahme für Beamte bestimmter DienstbereicheParagraph 41 <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, für Beamte bestimmter Dienstbereiche
Die §§ 38 Abs. 2 bis 6, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. (LGBl. Nr. 14/1996, Art. I Z 13)Die Paragraphen 38, Absatz 2 bis 6, 39 Absatz 2 bis 4 und 40 Absatz 4, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1996,, Art. römisch eins Ziffer 13,)