Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 39a, Fassung vom 31.08.2015

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 39 a, <, b, r, /, >, E, n, t, s, e, n, d, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Dienstgeber kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
  2. Absatz 2Der Beamte kann im Sinn des Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      zu Ausbildungszwecken oder
    2. Ziffer 2
      als zugeteilter Bediensteter oder
    3. Ziffer 3
      als Nationaler Experte oder
    4. Ziffer 4
      für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts
    entsendet werden.
  3. Absatz 3Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
  4. Absatz 4Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese an das Land abzuführen.
  5. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach Paragraph 166 a, oder Paragraph 166 c und nach dem römisch IV. Teil dieses Gesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 166 a, Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013406

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1994/71/P39a/LKT40013406