Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 21, Fassung vom 31.08.2015

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 21

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 21 <, b, r, /, >, A, u, s, t, r, i, t, t,

  1. Absatz einsDer Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  2. Absatz 2Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013383