Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 17, Fassung vom 31.08.2015

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 17 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates
im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

  1. Absatz einsSoweit in Paragraph 19, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
  2. Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Landesregierung über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.
  3. Absatz 3Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen wenn er
    1. Ziffer eins
      dies beantragt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 4, Ziffer eins, die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.
    Im Fall der Ziffer 2, ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
  4. Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      aufgrund der vom zuständigen Ausschuß des jeweiligen Vertretungskörpers nach Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
    so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
  6. Absatz 6Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission nach Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist. Wurde keine Einrichtung nach Artikel 95, Absatz 4, B-VG geschaffen, so ist in Fällen nach Absatz 5, vor Erlassung des Bescheides der Landesregierung der Präsident des Landtages zu hören.
  7. Absatz 7Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Beamte, die Bürgermeister oder sonstige Mitglieder eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder eines Gemeinderates sind, mit der Maßgabe, daß das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung unter Bedachtnahme auf die Funktion in der Gemeinde sowie die Einwohnerzahl und die Struktur der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung angemessen festzusetzen ist.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013379