(6)Absatz 6Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission nach Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist. Wurde keine Einrichtung nach Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffen, so ist in Fällen nach Abs. 5 vor Erlassung des Bescheides der Landesregierung der Präsident des Landtages zu hören.Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission nach Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist. Wurde keine Einrichtung nach Artikel 95, Absatz 4, B-VG geschaffen, so ist in Fällen nach Absatz 5, vor Erlassung des Bescheides der Landesregierung der Präsident des Landtages zu hören.