Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
16.10.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-GHG
Index
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
2. Hauptstück
Voranschlag
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für den Voranschlag
§ 5
Allgemeine Grundsätze für die VeranschlagungParagraph 5 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Grundsätze für die Veranschlagung
Unbeschadet des § 2 Abs. 1Unbeschadet des Paragraph 2, Absatz eins,
ist bei der Erstellung des Voranschlages auf den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan Bedacht zu nehmen;
dürfen bei Gefährdung des Haushaltsausgleiches Mittelverwendungen für freiwillige Leistungen nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung aus allgemeinen öffentlichen Interessen oder nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde nicht vertretbar wäre.
Im RIS seit
25.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20000355
Dokumentnummer
LKT40013243