(3)Absatz 3Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.