(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung pauschaliert festlegen, in welchem Ausmaß bei stationären Leistungen nach § 13, differenziert nach der Art der stationären Leistung, der Bedarf des Menschen mit Behinderung durch in der stationären Einrichtung erbrachte Leistungen gedeckt ist.Die Landesregierung kann durch Verordnung pauschaliert festlegen, in welchem Ausmaß bei stationären Leistungen nach Paragraph 13,, differenziert nach der Art der stationären Leistung, der Bedarf des Menschen mit Behinderung durch in der stationären Einrichtung erbrachte Leistungen gedeckt ist.