Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 24a, Fassung vom 30.04.2023

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 24 a

Sachverständige

  1. Absatz eins,Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.
  2. Absatz 2,Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Absatz eins, beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Absatz 5, nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Absatz eins, genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.
  3. Absatz 3,Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
  4. Absatz 4,Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.
  5. Absatz 5,Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
  6. Absatz 6,Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40009226

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P24a/LKT40009226