(2)Absatz 2,Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderung darf das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderung darf das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz eins,, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.