Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6a, Fassung vom 31.08.2015

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 6 a,

Kürzung von Leistungen

  1. Absatz einsLeistungen nach Paragraph 8, dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn der Mensch mit Behinderung
    1. Litera a
      die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
    2. Litera b
      mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nicht zielführend ist, oder
    3. Litera c
      nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 6, Absatz 2, unternimmt, oder
    4. Litera d
      nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 7, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes bereit ist.
  2. Absatz 2Im Fall der Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Menschen mit Behinderung sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und des dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Kürzung gemäß Absatz eins, Litera b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
  4. Absatz 4Die Kürzung gemäß Absatz eins, hat stufenweise um maximal 50 vH zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistungen ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Absatz eins, Litera d, insbesondere, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
  5. Absatz 5Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach Paragraph 8, Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach Paragraph 8, um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach Paragraph 6, Absatz 8,, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40007148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P6a/LKT40007148