Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 25, Fassung vom 31.08.2015

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 25,

Entscheidungen

  1. Absatz einsÜber die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
  2. Absatz 2Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in Paragraph 26, Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
  3. Absatz 3Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.
  4. Absatz 4Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Mindeststandard nach Paragraph 8, anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40007157

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P25/LKT40007157