(2)Absatz 2Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden.