Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 21, Fassung vom 31.08.2015

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

4. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 21,

Anträge; Zuständigkeit

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz sind auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.
  2. Absatz 2Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der Mensch mit Behinderung aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005726

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P21/LKT40005726