Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 7, Fassung vom 30.04.2013

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

2. Abschnitt
Leistungen

Paragraph 7,

Leistungen und Grundsätze

  1. Absatz einsAls Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Hilfe zum Lebensunterhalt (Paragraph 8,),
    2. Litera b
      Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (Paragraph 9,),
    3. Litera c
      Förderung der Erziehung und Entwicklung (Paragraph 10,),
    4. Litera d
      Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (Paragraph 11,),
    5. Litera e
      Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Paragraph 12,),
    6. Litera f
      Unterbringung in Einrichtungen (Paragraph 13,),
    7. Litera g
      Beratung für Menschen mit Behinderung (Paragraph 14,),
    8. Litera h
      Sonstige Unterstützungsleistungen (Paragraph 15,),
    9. Litera i
      Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 16,).
  2. Absatz 2Auf Leistungen nach Paragraphen 8, Absatz 2,, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 46, besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert bleibt.
  5. Absatz 5Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär sowie als Geld- und Sachleistungen erbracht werden. Stationäre Leistungen dürfen mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines Vertreters gewährt werden, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden sind. Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei der Zuerkennung von Leistungen zu entsprechen.
  6. Absatz 5 aAls Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.
  7. Absatz 6Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.
  8. Absatz 7Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten kann solchen Personen bei Bedarf eine Supervision anbieten. Dabei hat es sich Dritter zu bedienen.
  9. Absatz 8Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.
  10. Absatz 9Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 8, besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von zehn Euro monatlich.

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40007152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P7/LKT40007152