(2)Absatz 2Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.Auf Leistungen nach Paragraphen 8, Absatz 2,, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 46, besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.