Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 4, Fassung vom 30.04.2013

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 4

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

§ 4

Zusammenarbeit mit anderen Trägern

  1. Absatz einsDas Land soll bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Trägern der freien Wohlfahrtspflege – erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend – anstreben, wenn dadurch dem Ziel dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen werden kann.
  2. Absatz 2Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderung darf das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40005709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P4/LKT40005709