Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6a, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6a

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 6 a,

Kürzung von Leistungen

  1. Absatz einsLeistungen nach Paragraph 8, dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn der Mensch mit Behinderung
    1. Litera a
      die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
    2. Litera b
      mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nicht zielführend ist, oder
    3. Litera c
      nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 6, Absatz 2, unternimmt, oder
    4. Litera d
      nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 6, Absatz 7, bereit ist, oder
    5. Litera e
      schuldhaft Pflichten gemäß Paragraph 16 c, des Integrationsgesetzes verletzt.
  2. Absatz 2Im Fall der Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Menschen mit Behinderung sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und des dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Kürzung gemäß Absatz eins, Litera b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
  4. Absatz 4Die Kürzung gemäß Absatz eins, hat stufenweise um maximal 50 vH des jeweiligen Betrages nach Paragraph 8, zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistung ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Litera d, insbesondere, wenn trotz dreimaliger Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
  5. Absatz 5Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach Paragraph 8, Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach Paragraph 8, um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach Paragraph 6, Absatz 8,, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.
  6. Absatz 6Hat der Mensch mit Behinderung durch sein Verhalten Anspruch auf Leistungen aus anderen Gesetzen, die für die Situation des Menschen mit Behinderung ausreichend Vorsorge treffen, verwirkt, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust bis zu einer Höhe von maximal 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40018033

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P6a/LKT40018033