Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 6

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 6,

Leistungen Dritter, Eigene Mittel

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.
  2. Absatz eins aAls Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach Paragraph 8, erforderlich wären.
  3. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
    1. Litera a
      dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder
    2. Litera b
      kein Fall des Paragraph 19, Absatz 3 a, Litera a bis c oder Litera d, Ziffer eins und 3 vorliegt oder
    3. Litera c
      nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Absatz 4, ausgenommen sind, betroffen sind.
    Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zu bewirken.
  4. Absatz 3Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
  5. Absatz 4Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind. Nicht zum Einkommen zählen
    1. Litera a
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach Paragraph 13, Absatz 2,,
    2. Litera b
      Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    3. Litera c
      bei Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen oder Betriebskostenunterstützungen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,
    4. Litera d
      Unterhaltsleistungen bei der Bemessung
      1. Ziffer eins
        des Kostenbeitrages nach Paragraph 17, von Eltern, Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
      2. Ziffer 2
        des Taschengeldes nach Paragraph 13, Absatz 2, von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen sowie von Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
    5. Litera e
      Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
    6. Litera f
      bei der Bemessung des Kostenbeitrages
      1. Ziffer eins
        nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, :, das Einkommen abzüglich eines Anteils, der die Deckung des Bedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, durch die Leistung abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten berücksichtigt, soweit der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist,
      2. Ziffer 2
        nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, :, sämtliche Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden oder bei Einkünften aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 60vH des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat oder 20vH der sonstigen Einkünfte („Taschengeld“) pro Monat,
      3. Ziffer 3
        das 13. und 14. Monatsgehalt (auch als Teilzahlung) (Sonderzahlungen);
    7. Litera g
      bei Einkünften, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden, ein Freibetrag von 10vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
    8. Litera h
      Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, ausgenommen bei Bezug entsprechender Pflegeleistungen nach diesem Gesetz, oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 überwiegend betreut;
    9. Litera i
      Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Menschen mit Behinderung ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
    10. Litera j
      finanzielle Unterstützungsleistungen für Pflegeverhältnisse oder für junge Erwachsene nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen;
    11. Litera k
      Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Hilfe suchende Personen während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;
    12. Litera l
      Schmerzengelder, Versehrtenrenten (Paragraphen 203,, 205a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101,, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraph 184, ASVG sowie Paragraph 95, B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß Paragraph 105, ASVG und Paragraph 46, B-KUVG, Kinderzuschüsse (Paragraph 207, ASVG sowie Paragraph 105, B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengelder (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß Absatz 8, zu berücksichtigen.
  6. Absatz 4 aMenschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 8,, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
  7. Absatz 5Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
  8. Absatz 6(entfällt)
  9. Absatz 7Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. Paragraph 10, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
  10. Absatz 8Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
    1. Litera a
      Gegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei
      1. Ziffer eins
        Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
      2. Ziffer 2
        Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,
      3. Ziffer 3
        Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
    2. Litera b
      Ersparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
    3. Litera c
      sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Litera b, nicht übersteigen und solange Leistungen nach Paragraph 8, nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
  11. Absatz 8 aEbenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 13 a, untergebracht sind.
  12. Absatz 9(entfällt)
  13. Absatz 10Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40019889

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P6/LKT40019889