Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 5

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 5,

Persönliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.
  2. Absatz 2Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Kärnten durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, des Meldegesetzes 1991 nachweisen können, sind Personen gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  3. Absatz 3Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
  4. Absatz 4Vor Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist.
  5. Absatz 5Von Leistungen ausgeschlossen sind:
    1. Litera a
      Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,
    2. Litera b
      Asylwerber,
    3. Litera c
      ausreisepflichtige Fremde,
    4. Litera d
      Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,
    5. Litera e
      subsidiär Schutzberechtigte.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann die Voraussetzungen nach Absatz 3 bis 5 nachsehen, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist. Diesfalls besteht abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
  7. Absatz 7Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Absatz eins, für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
  8. Absatz 8Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.
  9. Absatz 9Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.
  10. Absatz 10Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz im Fall der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zu erbringen.
  11. Absatz 11Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Absatz 8 und 9, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt vergleichbare Leistungen gewährt.
  12. Absatz 12Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen des Absatz 10,, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen.
  13. Absatz 13Die Absatz 8 bis 12 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40018031

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P5/LKT40018031