Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 23, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Chancengleichheitsgesetz § 23

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 23,

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
anderer Einrichtungen

  1. Absatz einsLandesbehörden und Gemeinden haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht Amtshilfe zu leisten und erforderliche Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder des Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Paragraph 49, Absatz 2 a, nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
    1. Litera a
      Fremdenbehörden über Daten aus fremdenpolizeilichen und niederlassungsrechtlichen Verfahren;
    2. Litera b
      Träger der Sozialversicherung gegen Kostenersatz im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz sowie Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse betreffen;
    3. Litera c
      Sozialministeriumservice über Art und Höhe von Geld- und Sachleistungen;
    4. Litera d
      Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten, in Strafverfahren sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten, sowie über eine allfällige Erwachsenenvertretung;
    5. Litera e
      Österreichische Notariatskammer betreffend eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung;
    6. Litera f
      Behörden der Bundesfinanzverwaltung über Ansprüche und Leistungen und alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Ersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind, insbesondere Steuergutschriften;
    7. Litera g
      Versicherungen über Ansprüche und Leistungen.
  3. Absatz 3Die Dienstgeber sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  4. Absatz 3 aBestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.
  5. Absatz 4Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger, die für die Zurverfügungstellung von Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung sorgen, sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40018044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2010/8/P23/LKT40018044