(2)Absatz 2Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder des Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach § 49 Abs. 2a nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder des Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach Paragraph 49, Absatz 2 a, nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
Fremdenbehörden über Daten aus fremdenpolizeilichen und niederlassungsrechtlichen Verfahren;
Träger der Sozialversicherung gegen Kostenersatz im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung und nach dem Bundespflegegeldgesetz sowie Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse betreffen;
Sozialministeriumservice über Art und Höhe von Geld- und Sachleistungen;
Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten, in Strafverfahren sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten, sowie über eine allfällige Erwachsenenvertretung;
Österreichische Notariatskammer betreffend eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung;
Behörden der Bundesfinanzverwaltung über Ansprüche und Leistungen und alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Ersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind, insbesondere Steuergutschriften;
Versicherungen über Ansprüche und Leistungen.