als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 7 einbringt, Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 8 hält, Heimbienenstände entgegen § 12 Abs. 9 nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des § 12 Abs. 10 entfernt oder Wanderbienenstände entgegen § 12 Abs. 10 einbringt;als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen Paragraph 12, Absatz 7, einbringt, Bienenvölker entgegen Paragraph 12, Absatz 8, hält, Heimbienenstände entgegen Paragraph 12, Absatz 9, nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des Paragraph 12, Absatz 10, entfernt oder Wanderbienenstände entgegen Paragraph 12, Absatz 10, einbringt;