Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG § 17, Fassung vom 31.05.2023

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG § 17

Kurztitel

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BiWG

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 17 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      bei der Aufstellung von Bienenständen die gemäß Paragraph 4, erforderlichen Mindestabstände oder die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, festgelegte Anzahl an Bienenstöcken nicht einhält;
    2. Litera b
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder sonstige Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 verstößt;
    3. Litera c
      die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 verstößt;
    4. Litera d
      Wanderbienenstände ohne Anzeige (Paragraph 8, Absatz eins,), entgegen einer Untersagung, den Auflagen oder Bedingungen (Paragraph 8, Absatz 2,) aufstellt;
    5. Litera e
      eine Wanderung mit Bienen ohne die hiefür erforderliche Wanderbescheinigung durchführt (Paragraph 9, Absatz eins,) oder diese nicht vorweist (Paragraph 9, Absatz 5,);
    6. Litera f
      Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
    7. Litera g
      als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen Paragraph 12, Absatz 7, einbringt, Bienenvölker entgegen Paragraph 12, Absatz 8, hält, Heimbienenstände entgegen Paragraph 12, Absatz 9, nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des Paragraph 12, Absatz 10, entfernt oder Wanderbienenstände entgegen Paragraph 12, Absatz 10, einbringt;
    8. Litera h
      in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (Paragraph 13, Absatz 3 und 5), Bienenvölker entgegen Paragraph 13, Absatz 4, nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, erster Satz entfernt;
    9. Litera i
      Sachverständigen entgegen Paragraph 14, Absatz 5, den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert;
    10. Litera j
      einer gemäß Paragraph 18, erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LKT40009221