Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG § 13, Fassung vom 31.05.2023

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG § 13

Kurztitel

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BiWG

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 13,

Reinzuchtgebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zur Erhaltung der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) ein Gebiet, das aufgrund der bestehenden bienenwirtschaftlichen und topografischen Verhältnisse dafür geeignet ist, durch Verordnung zu einem Reinzuchtgebiet erklären.

  1. Absatz 2Ein Reinzuchtgebiet umfasst ein Gebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern, in geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, von mindestens sechs Kilometern. Die Begrenzung solcher Gebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.

  1. Absatz 3In Reinzuchtgebieten ist nach Ablauf einer angemessen festzusetzenden Übergangsfrist nur das Halten und Einbringen von Bienenvölkern der Rasse "Carnica" zulässig. Der Landesregierung obliegt die ständige Überprüfung aller innerhalb des Reinzuchtgebietes befindlichen Bienenvölker. Sie hat sich hiezu eines Sachverständigen gemäß Paragraph 14, zu bedienen.

  1. Absatz 4Die Besitzer von im Reinzuchtgebiet befindlichen Heimbienenständen, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, sind verpflichtet, diese innerhalb der gemäß Absatz 3, festgelegten Frist mit gekörten Königinnen der Rasse "Carnica" umzuweiseln.

  1. Absatz 5Paragraph 12, Absatz 10, gilt sinngemäß. Wanderbienenstände, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, dürfen in ein Reinzuchtgebiet nicht eingebracht werden.

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LKT40005226