(4)Absatz 4Die Besitzer von im Reinzuchtgebiet befindlichen Heimbienenständen, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, sind verpflichtet, diese innerhalb der gemäß Abs 3 festgelegten Frist mit gekörten Königinnen der Rasse "Carnica" umzuweiseln.Die Besitzer von im Reinzuchtgebiet befindlichen Heimbienenständen, deren Bienenvölker nicht der Rasse "Carnica" angehören, sind verpflichtet, diese innerhalb der gemäß Absatz 3, festgelegten Frist mit gekörten Königinnen der Rasse "Carnica" umzuweiseln.