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Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG § 17, Fassung vom 07.02.2023
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D)
Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG § 17
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 07.02.2023
§ 16 am 07.02.2023
§ 18 am 07.02.2023
Alle Fassungen
§ 17 heute
§ 17 gültig ab 01.01.2014
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
§ 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 63/2007
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 85/2013
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
K-BiWG
Index
74 Pflanzen- und Tierzucht
Text
§ 17
Strafbestimmungen
(1)
Wer
a)
bei der Aufstellung von Bienenständen die gemäß § 4 erforderlichen Mindestabstände oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 festgelegte Anzahl an Bienenstöcken nicht einhält;
b)
gegen die Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 verstößt;
c)
die gemäß § 6 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 verstößt;
d)
Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 8 Abs. 1), entgegen einer Untersagung, den Auflagen oder Bedingungen (§ 8 Abs. 2) aufstellt;
e)
eine Wanderung mit Bienen ohne die hiefür erforderliche Wanderbescheinigung durchführt (§ 9 Abs. 1) oder diese nicht vorweist (§ 9 Abs. 5);
f)
Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
g)
als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 7 einbringt, Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 8 hält, Heimbienenstände entgegen § 12 Abs. 9 nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des § 12 Abs. 10 entfernt oder Wanderbienenstände entgegen § 12 Abs. 10 einbringt;
h)
in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (§ 13 Abs. 3 und 5), Bienenvölker entgegen § 13 Abs. 4 nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 erster Satz entfernt;
i)
Sachverständigen entgegen § 14 Abs. 5 den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert;
j)
einer gemäß § 18 erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)
Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3)
Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
Im RIS seit
06.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Gesetzesnummer
20000208
Dokumentnummer
LKT40009221
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2007/63/P17/LKT40009221