Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG § 17, Fassung vom 07.02.2023

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG § 17

Kurztitel

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BiWG

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

§ 17
Strafbestimmungen

  1. (1) Wer
    1. a)
      bei der Aufstellung von Bienenständen die gemäß § 4 erforderlichen Mindestabstände oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 festgelegte Anzahl an Bienenstöcken nicht einhält;
    2. b)
      gegen die Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 verstößt;
    3. c)
      die gemäß § 6 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 verstößt;
    4. d)
      Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 8 Abs. 1), entgegen einer Untersagung, den Auflagen oder Bedingungen (§ 8 Abs. 2) aufstellt;
    5. e)
      eine Wanderung mit Bienen ohne die hiefür erforderliche Wanderbescheinigung durchführt (§ 9 Abs. 1) oder diese nicht vorweist (§ 9 Abs. 5);
    6. f)
      Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
    7. g)
      als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 7 einbringt, Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 8 hält, Heimbienenstände entgegen § 12 Abs. 9 nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des § 12 Abs. 10 entfernt oder Wanderbienenstände entgegen § 12 Abs. 10 einbringt;
    8. h)
      in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (§ 13 Abs. 3 und 5), Bienenvölker entgegen § 13 Abs. 4 nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 erster Satz entfernt;
    9. i)
      Sachverständigen entgegen § 14 Abs. 5 den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert;
    10. j)
      einer gemäß § 18 erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. (3) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LKT40009221