als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß § 12Paragraph 12, Abs. 2Absatz 2, nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(em) Schutzgebiet Bienenvölker entgegen § 12Paragraph 12, Abs. 7Absatz 7, einbringt, Bienenvölker entgegen § 12Paragraph 12, Abs. 8Absatz 8, hält, Heimbienenstände entgegen § 12Paragraph 12, Abs. 9Absatz 9, nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des § 12Paragraph 12, Abs. 10Absatz 10, entfernt oder Wanderbienenstände entgegen § 12Paragraph 12, Abs. 10Absatz 10, einbringt;