V. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 15Paragraph 15,
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden gemäß dem § 4Paragraph 4, Abs 4Absatz 4 und dem § 5Paragraph 5, Abs 1Absatz eins und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.